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Richtlinie des BMF vom 14.12.2011, BMF-010203/0580-VI/6/2011
gültig ab 14.12.2011
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 24. Rentenbesteuerung
24.4 Bewertung des übertragenen Vermögens
7025
Unter dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil einschließlich Sonderbetriebsvermögen) versteht man die Summe der Teilwerte aller Wirtschaftsgüter einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter (= 100%). Das übertragene Einzelwirtschaftsgut ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen, unabhängig davon, ob ein Einzelwirtschaftsgut aus dem Betriebs- oder Privatvermögen übertragen wird.