Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010203/0344-VI/6/2006 gültig von 01.02.2007 bis 04.06.2013

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

Beachte
  • Der Forschungsfreibetrag ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist er - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt.
  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
  • 5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988)

5.5.3.3 Nachweis des volkswirtschaftlichen Wertes

1305

Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) nachzuweisen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bescheinigt den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung, wobei ihm auch die Entscheidung zukommt, ob es sich im konkreten Einzelfall überhaupt um eine Erfindung handelt. Inwieweit tatsächlich Aufwendungen für die Entwicklung oder Verbesserung von (angestrebten) Erfindungen vorliegen und inwieweit diese Aufwendungen auch tatsächlich die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum als volkswirtschaftlich wertvoll bescheinigten (angestrebten) Erfindungen betreffen, ist unbeschadet der diesbezüglichen Erhebungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, stets vom Finanzamt zu prüfen. Bescheinigungen bzw. ergänzende Bescheinigungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) sind bis zur Rechtskraft der betreffenden abgabenrechtlichen Bescheide zu berücksichtigen.

1306

Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Unter einem patentrechtlichen Schutz ist nur eine Patenterteilung iSd Patentrechts zu verstehen. Bis zur Patenterteilung ist die Bescheinigung des volkswirtschaftlichen Wertes stets erforderlich. Für Aufwendungen zur Weiterentwicklung von Erfindungen, für die der Patentschutz bereits abgelaufen ist, ist die Bescheinigung nicht mehr erforderlich. Allerdings ist für die Weiterentwicklung und Verbesserung eines Patentes eine eindeutige Kostenzuordnung erforderlich.

1307

Die Registrierung von Gebrauchsmustern im Gebrauchsmusterregister sowie die Ausstellung der Gebrauchsmusterurkunde (§§ 22, 26 GMG) stellen keine Patenterteilung dar. Bei Erfindungen iSd Gebrauchsmustergesetzes (auch Programmlogik) kommt ein Forschungsfreibetrag nur im Falle der Erteilung einer Bescheinigung über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Betracht.

1308

Die Bescheinigung des volkswirtschaftliche Wertes bzw. der Nachweis des aufrechten (bzw. ehemals aufrechten) Patentschutzes sind materiellrechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages. Ohne Vorlage einer für den betreffenden Veranlagungszeitraum geltenden Bescheinigung oder des Nachweises des bestehenden (bzw. ehemals bestehenden) patentrechtlichen Schutzes kann die Begünstigung des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) nicht in Anspruch genommen werden. Die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung ist ein rückwirkendes Ereignis, das zur nachträglichen Berücksichtigung des Forschungsfreibetrages gemäß § 295a BAO führt.