Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 20.12.2010

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)
  • 4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich
  • 4.1.10 Betriebsvermögen
  • 4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen
  • 4.1.10.4.2 ABC der Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens
Rechnungsabgrenzungen
532

Rechnungsabgrenzungen sind (noch) keine Wirtschaftsgüter, sondern Bilanzpositionen eigener Art (siehe Rz 2395 ff).

Regalrecht
533

Bei einem Regalrecht, mit dem insbesondere die Nachfüllgarantie der eigenen Produkte beim Vertragspartner (Händler) erworben wird, handelt es sich um ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
534

Gegenstände, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind, wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, gehören zum Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56).

Sanitärräume
535

Kleinere Räumlichkeiten wie sanitäre Einrichtungen und Teeküchen sind betrieblich genutzte Räumlichkeiten, wenn sie nicht im Wohnungsverband liegen und sie sowohl der Betriebsinhaber als auch Kunden (und Geschäftspartner) benützen können. Die Beschäftigung betriebseigener Arbeitskräfte ist nicht Voraussetzung der Abzugsfähigkeit (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259).

Schilifte
536

Lifttrassen samt Stützen und Wasserableitungsanlagen sind ein eigenständiges unbewegliches Wirtschaftsgut. Die maschinellen Anlagen wie der Liftmotor, das Zugseil, Schleppliftbügel sind bewegliche Wirtschaftsgüter (VwGH 15.2.1983, 82/14/0067).

Schwebende Geschäfte
537

Solange ein schwebendes Geschäft noch keinen wirtschaftlichen Niederschlag gefunden hat (noch von keiner Seite erfüllt wurde), ist es nicht auszuweisen (VwGH 19.4.1963, 2255/61; VwGH 28.4.1970, 1296/68). Es liegen bereits während des Schwebezustandes Wirtschaftsgüter (Forderungen, Verbindlichkeiten) vor, die aber (noch) nicht bilanziert werden dürfen.

Schwebende Dauerverträge
538

Im Fall von schwebenden Dauerverträgen (zB Bestandverträge oder Arbeitsverträge) liegen zwar Wirtschaftsgüter (Rechte, Verpflichtungen) vor, die aber nicht bilanziert werden dürfen (VwGH 26.2.1975, 0936/74). Eine Bilanzierung käme erst auf Grund einer Vorleistung (zB Mietvorauszahlung, Mietrechtserwerb) in Betracht.

Schwimmbad, Sauna, Solarium
539

Ein Hallenbad samt Sauna und Solarium sowie dessen Einrichtung gehört dann nicht zum Betriebsvermögen eines praktischen Arztes, der sein Wohnhaus auch zu Ordinationszwecken benutzt, wenn der Nachweis der tatsächlichen überwiegenden Nutzung misslingt (VwGH 12.11.1985, 85/14/0074; VwGH 16.12.1986, 84/14/0111; VwGH 23.2.1994, 92/15/0025).

Notwendiges Privatvermögen ist auch das Schwimmbad eines Installateurs im eigenen Wohnhaus, auch wenn es als Musterbad genutzt wird (VwGH 17.11.1981, 81/14/0086).

Seilbahnanlagen
540

Die Seilbahnstützen einschließlich eines gegebenenfalls montierten Tragseiles sind der Seilbahntrasse zuzurechnen und somit (Trasse samt Stützen) als einheitliches (unbewegliches) Wirtschaftsgut zu behandeln. Wird eine Liftanlage einschließlich der Stützen zu Beginn der Saison montiert und am Ende der Saison demontiert, so kann diese (einschließlich Fundamentierung, jedoch ohne Trasse) insgesamt als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt werden. Die technischen Einrichtungen wie Beförderungsmittel (Wagen bei Standseilbahnen, geschlossene Kabinen, Sessel, Schleppliftbügel usw.), das Zugseil und die maschinelle Ausstattung (Motor) werden als bewegliche Wirtschaftsgüter zu beurteilen sein. Davon eigenständig zu behandeln sind Stationsgebäude als unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Sozialeinrichtung
541

Ein Wirtschaftsgut, das der Belegschaft des Betriebes als soziale Einrichtung kostenlos zur Verfügung gestellt (zB ein Reitstall) wird und überwiegend, fast ausschließlich von den Dienstnehmern benützt wird, ist im Hinblick auf seine Zweckbestimmung und tatsächliche Verwendung notwendiges Betriebsvermögen. Dies auch dann, wenn es nur von einem Teil der Dienstnehmer tatsächlich benützt wird. Die Benützung durch die überwiegende Zahl der Betriebsangehörigen ist nicht erforderlich (VwGH 30.10.1974, 1724/72).

Sozialversicherungsbeiträge
542

Rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer sind notwendiges negatives Betriebsvermögen und jedenfalls zu passivieren (VwGH 26.11.1985, 85/14/0076).

Stehendes Holz, stehender Wald
543

Siehe Rz 2304.

Straßen
544

Bei Straßen handelt es sich um eigene, selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter (VwGH 15.2.1983, 82/14/0067, VwGH 9.6.1986, 84/15/0128).

Termin- und Optionsgeschäfte
545

Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen. Branchenuntypische Termingeschäfte sind nur betrieblich veranlasst, wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, wobei das einzelne Termingeschäft nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen geeignet und dazu bestimmt sein muss, das Betriebskapital tatsächlich zu verstärken. Unbedingte Termingeschäfte und Optionsgeschäfte scheiden auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Liquiditätsreserve im Falle branchenfremder Betätigungen als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, da sie auf Grund ihres spekulativen Charakters in die Nähe von Spiel und Wette zu rücken sind.

Verbindlichkeiten
546

Siehe Rz 2418 ff

Verlagsrechte, Bücher und Druckwerke
547

Bei einem Verlag sind Druckwerke, Bücher und Verlagsrechte als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen (VwGH 16.12.1966, 0780/65).