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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig von 01.05.2016 bis 30.07.2018

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel I Allgemeine Vorschriften
  • Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
  • Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
  • Unterabschnitt 1 Anspruch auf rechtliches Gehör
Artikel 10 Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex)

In folgenden besonderen Fällen erhält der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme:

a)wenn der Antrag auf eine Entscheidung nicht die in Artikel 11 genannten Bedingungen erfüllt;

b)wenn die Zollbehörden der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, im Falle einer Beförderung im Containerseeverkehr oder Luftverkehr mitteilen, dass die Waren nicht verladen werden dürfen;

c)wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex betrifft;

d)wenn eine EORI-Nummer für ungültig erklärt wird.