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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2012, BMF-010313/0001-IV/6/2012
gültig von 01.01.2012 bis 25.11.2013
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 313d
(1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, übermittelt der bewilligenden Zollbehörde folgende Angaben:
a) Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;
b) erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;
c) Anlaufhäfen;
d) Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben;
e) Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen.
(2) Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstages nach deren Übermittlung in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem. Sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich.
Die Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung wirksam.