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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.1. Fondsbuchhaltung
- 2.1.2. Erträge
2.1.2.2. Außerordentliche Erträge
2.1.2.2.1. Substanzgewinne
Außerordentliche Erträge kommen bei Kapitalanlagefonds, nicht jedoch bei Immobilienfonds in Betracht. Als solche gelten realisierte Substanzgewinne.
Dies sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten einschließlich Bezugsrechten eines Kapitalanlagefonds. Die Substanzgewinne(-verluste) ergeben sich aus dem Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös. Nicht realisierte Kursgewinne oder Kursverluste sind keine Substanzgewinne iSd § 40 Abs. 1 InvFG 1993. Zum Veräußerungserlös gehört der Veräußerungspreis abzüglich der mit dem Veräußerungsvorgang unmittelbar im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten. Zu den Anschaffungskosten von Kapitalanlagen gehören neben dem Kaufpreis sämtliche mit dem Erwerb unmittelbar im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (zB Händlerprovisionen). Hinsichtlich der Verrechnung zusätzlicher Aufwendungen siehe Rz 119.
Bei Bewertung gleichartiger Kapitalanlagen des Fonds (§§ 12, 27 und 35 InvFG 1993) mit Durchschnittspreisen (§ 209 UGB), bildet dieser Durchschnittspreis auch bei der Ermittlung der Substanzgewinne (Substanzverluste) die Anschaffungskosten. Erfolgt keine Bewertung mit Durchschnittspreisen, ist beim Verkauf eines Teiles von gleichartigen Kapitalanlagen jeweils vom Verkauf der mit den niedrigsten Anschaffungspreisen erworbenen Kapitalanlagen auszugehen. Diese Unterstellung begründet sich im Umstand, dass ein Kapitalanlagefonds auf Erzielung des bestmöglichen Ertrages für seine Anteilinhaber ausgerichtet ist.
Die Aufteilung der nunmehr steuerpflichtigen Substanzgewinne erfolgt buchhalterisch in der Weise, dass für Substanzgewinne und Substanzverluste eigene Konten geführt werden. Aus der Saldierung der Substanzgewinne und Substanzverluste am Ende des Fondsgeschäftsjahres ergibt sich nach Abzug eines allfälligen Aufwandsüberhangs (Rz 121) der Gesamtbetrag der Substanzgewinne. Davon sind Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren abzuziehen bzw. Substanzverluste aus Forderungswertpapieren dazuzurechnen. Der verbleibende Betrag ist durch fünf zu dividieren. Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer wird ausgewiesen. Bei einem Überhang der Substanzverluste kann dieser auf das nächste Fondsgeschäftsjahr vorgetragen werden. Ein Vortrag ist jedoch insoweit nicht möglich, als der Verlustüberhang aus der Verrechnung der laufenden Aufwendungen entstanden ist (siehe auch Rz 121). Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben (siehe dazu Rz 146).