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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 2 Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse
zu Artikel 841 - 842 ZK-DVO
Artikel 182
(1) Nichtgemeinschaftswaren können
- aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden;
- vernichtet oder zerstört werden;
- zu Gunsten der Staatskasse aufgegeben werden, wenn diese Möglichkeit nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.
(2) Bei der Wiederausfuhr werden gegebenenfalls die für den Warenausgang vorgesehenen Förmlichkeiten einschließlich der handelspolitischen Maßnahmen angewendet.
Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen Nichtgemeinschaftswaren zwecks Nichtanwendung handelspolitischer Maßnahmen bei der Ausfuhr in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden können.
(3) Mit Ausnahme der nach dem Ausschussverfahren festgelegten Fälle ist die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung von Waren den Zollbehörden vorab mitzuteilen. Die Zollbehörden untersagen die Wiederausfuhr, falls die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Förmlichkeiten oder Maßnahmen dies vorsehen. Werden Waren, die bei ihrem Verbleib im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt worden waren, zur Wiederausfuhr bestimmt, so ist eine Zollanmeldung im Sinne der Artikel 59 bis 78 abzugeben. In diesem Fall gilt Artikel 161 Absätze 4 und 5.
Die Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse erfolgt nach den einzelstaatlichen Vorschriften.
(4) Durch die Vernichtung bzw. Zerstörung oder die Aufgabe dürfen der Staatskasse keine Kosten entstehen.
(5) Die bei der Zerstörung gegebenenfalls anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.
Sie stehen bis zu dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung.