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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen
  • Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 1)

PARALASER 2000

Diese in die Position 9304 einzureihende Waffe ist einem Hand-Haarfön ähnlich. Sie besteht aus schwarzem Kunststoff und hat eine Länge von 220 mm und ein Gewicht von 800 Gramm. Mit der Waffe wird mittels zwei 9 V Batterien ein Laserstrahl erzeugt, der auf die Augen einer Person oder eines Tieres gerichtet, zu einer nur langsam nachlassenden, zunächst kompletten Blindheit führt.