
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Zusatzinformationen

- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 1 Entstehen der Zollschuld
- Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld
- Unterabschnitt 1 Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 74 Anwendung der Zollpräferenzbehandlung auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren
(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex gilt, dass sofern zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung die Einfuhrwaren die Voraussetzungen für die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds erfüllen, auf diese Waren die Zollpräferenzbehandlung angewandt werden kann, die für gleiche Waren zu dem Zeitpunkt galt, an dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.
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in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
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Schlagworte: | UZK-DA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71632.1 aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215 Segment-ID: 32c0fe47-2668-4b10-87c5-17e992c0e20f |
