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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17Titel VII Zollschuld
Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag
Zu Artikel 857 - 858 ZK-DVO
Artikel 189
(1) Eine Sicherheit, die von den Zollbehörden nach dem Zollrecht verlangt wird, um die Erfüllung einer Zollschuld zu gewährleisten, ist von dem Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann.
(2) Die Zollbehörden dürfen für ein und dieselbe Zollschuld nur eine Sicherheit verlangen.
Wird im Rahmen eines Zollverfahrens, das für eine bestimmte Ware in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann, eine Sicherheit geleistet, so gilt diese Sicherheit nach Maßgabe der nach dem Ausschussverfahren festgelegten Vorschriften für diese Mitgliedstaaten.
(3) Die Zollbehörden können zulassen, dass die Sicherheit von einer dritten Person anstelle der Person geleistet wird, von der die Sicherheitsleistung verlangt worden war.
(4) Handelt es sich bei dem Zollschuldner oder der Person, die Zollschuldner werden kann, um eine öffentliche Verwaltung, so wird keine Sicherheit verlangt.
(5) Die Zollbehörden können davon absehen, die Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Betrag, für den eine Sicherheit zu leisten ist, nicht mehr als 500 Euro beträgt.