Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 20.08.2010

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

5. Innergemeinschaftlicher Verkehr

5.1. Beschränkungen

Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen des Suchtmittelgesetzes gelten auch für das Verbringen von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe auch Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.3. und Abschnitt 1.4.). Die erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Fall gemeinsam mit den sonstigen Begleitpapieren mitzuführen und den Kontrollorganen bei allfälligen Kontrollen vorzuweisen. Hinsichtlich der Abschreibung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen siehe Abschnitt 5.2. und Abschnitt 5.3.