Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 03.03.2007

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
  • Kapitel 3 Verwaltung der Zollmaßnahmen

Abschnitt 2 Gemeinschaftliche Überwachung

Artikel 308d

(1) Ist eine gemeinschaftliche Überwachung erforderlich, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens einmal monatlich Überwachungsmeldungen, in denen die Mengen der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführten Waren aufgeschlüsselt werden. Hinsichtlich der Einfuhren, und auf Verlangen der Kommission, beschränken sich die Mitgliedstaaten auf Einfuhren im Rahmen von Zollpräferenzmaßnahmen.

(2) Die Überwachungsmeldungen der Mitgliedstaaten müssen die Gesamtmenge der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Waren seit dem 1. Tag des jeweiligen Zeitraums enthalten.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Überwachungsmeldungen spätestens bis zum 15. Tag des Monats, der auf das Ende des jeweiligen Überwachungszeitraums folgt.

(4) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln.