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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
Titel II Verbindliche Auskünfte
Kapitel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 5
Im Sinne dieses Titels gelten als:
1. verbindliche Zolltarifauskunft:
eine Zolltarifauskunft bzw. eine Ursprungsauskunft, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfüllt sind;
2. Antragsteller:
- bei zolltariflichen Fragen: jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat;
- bei Ursprungsfragen: jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragt hat;
3. Berechtigter:
Person, der die verbindliche Auskunft erteilt wird.