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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 8
- Abschnitt 4 Zollschuld und Abgabenerhebung
Artikel 450d
Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Bestimmung der für die Erhebung zuständigen Behörden Amtshilfe.
Diese Behörden unterrichten die Abgangsstelle und die Stelle der Bürgschaftsleistung über alle Fälle, in denen eine Zollschuld hinsichtlich der von der Abgangsstelle angenommenen Anmeldungen zum Versandverfahren entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmaßnahmen. Sie unterrichten außerdem die Abgangsstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangsstelle das Versandverfahren erledigen kann.