Richtlinie des BMF vom 17.12.2008, BMF-010203/0638-VI/6/2008 gültig von 17.12.2008 bis 04.06.2013

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988)
  • 20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (Begriffsdefinitionen)
  • 20.2.4 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art

20.2.4.4 Wertpapierleihe

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Bei der Wertpapierleihe handelt es sich um ein (Sach-)Darlehen iSd § 983 ABGB. Dabei gehen Kapitalanlagen (zB Aktien, Wertpapiere, usw.) des Verleihers in das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum des Entleihers über, wobei letzterer nach Ablauf der Leihefrist oder bei Kündigung Kapitalanlagen derselben Art und Güte zurückzuübertragen hat. Anders als beim Pensionsgeschäft kommt es zu keinem Veräußerungsvorgang. Dient aber eine Wertpapierleihe zu (kurzfristigen) Finanzierungszwecken, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Verleiher (siehe dazu auch Rz 6223 zum echten Pensionsgeschäft).

Bei der Wertpapierleihe handelt es sich um ein (Sach-)Darlehen iSd § 983 ABGB. Dabei gehen Kapitalanlagen (zB Aktien, Wertpapiere, usw.) des Verleihers in das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum des Entleihers über, wobei letzterer nach Ablauf der Leihefrist oder bei Kündigung Kapitalanlagen derselben Art und Güte zurückzuübertragen hat. Anders als beim Pensionsgeschäft kommt es zu keinem Veräußerungsvorgang. Die Weiterleitung (= Ausgleichszahlung) der jeweiligen Kapitalerträge (zB Wertpapierzinsen, Dividenden) führt beim Verleiher wirtschaftlich betrachtet weiterhin zu Erträgen aus der jeweiligen Kapitalanlage (zB Zinsen aus dem Wertpapier bzw. Dividenden aus Aktien). Zum Kapitalertragsteuerabzug siehe Rz 7703 und 7750Rz 7750. Der Zeitpunkt des Zuflusses (§ 19 EStG 1988) ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Dividenden- oder Kuponauszahlung, sondern jener Zeitpunkt, in dem der Leihenehmer dem Verleiher die Verfügungsmacht einräumt (idR der Zuflusszeitpunkt der Ausgleichszahlungen beim Verleiher). Die Leihegebühr ist hingegen ein Entgelt des Verleihers im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 für die Sachdarlehenseinräumung.