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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0039-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 20.06.2013

VB-0360, Arbeitsrichtlinie Futtermittel

 

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Anwendungsbereich

1.1.1. Futtermittel

(1) Futtermittel sind gemäß § 2 Z 1 FMG 1999 pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel bzw. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.

(2) Als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind.

(3) Mischfuttermittel sind Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.