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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988)
31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung
Dem MasseverwalterInsolvenzverwalter kommt während des laufenden KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens die Stellung des Arbeitgebers zu (zB Führung eines Lohnkontos, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer). Bei Eröffnung eines Konkursesder Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers ist durch den MasseverwalterInsolvenzverwalter ein Lohnzettel bis zum Tag der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung auszustellen und bis zum Ende des zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe Rz 1220). In den Lohnzettel sind nur die an den Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlten Bezüge aufzunehmen.
Im Falle eines Anschlusskonkurses ist der Lohnzettel bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen und bis zum Ende des auf die Ausgleichseröffnung zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln. Als letzter Tag des Dienstverhältnisses ist der Tag der Konkurseröffnung bzw. - im Falle eines Anschlusskonkurses - der Tag der Ausgleichseröffnung anzugeben. In den Lohnzettel sind nur die an den Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlten Bezüge aufzunehmen.
Für Bezüge, die in der Folge von der KonkursmasseInsolvenzmasse gezahlt werden, ist - unabhängig ob es sich um KonkursInsolvenz- oder Masseforderungen handelt - ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Dabei ist als Bezugszeitraum der Tag nach der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung bis zum Ende des Dienstverhältnisses (bzw. das Ende des Kalenderjahres oder das Ende des Insolvenzverfahrens, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt) anzugeben. Im Fall einer im Zusammenhang mit dem Konkursder Insolvenz erfolgenden Kündigung ist als Ende des Dienstverhältnisses frühestens der Tag nach der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung einzutragen. Werden für diesen Zeitraum keine Bezüge geleistet, hat die Ausstellung eines Lohnzettels zu entfallen. Zur Ausstellung von Lohnzetteln für Nachzahlungen in einem KonkursverfahrenInsolvenzverfahren wird auf Rz 1232 verwiesen.