Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Richtlinie des BMF vom 31.07.2018, BMF-010313/0534-III/10/2018 gültig ab 31.07.2018

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
  • Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 136 Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a)Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 213216;

b)persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren gemäß Artikel 219;

c)Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 220 Buchstabe a verwendet wird;

d)medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung gemäß Artikel 222;

e)in Artikel 223 genannte Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen;

f)Ausrüstung gemäß Artikel 224 Buchstabe a;

g)Instrumente und Apparate zur ärztlichen Betreuung von Patienten, die auf eine Organtransplantation warten, sofern sie den in Artikel 226 Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen;

h)Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen;

i)tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden;

j)Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, leer oder gefüllt, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;

k)Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für die Produktion und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsendungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind und die Zollbehörden, die die Bewilligung für die vorübergehende Verwendung des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge erteilt haben, zustimmen;

l)andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

(2) Die Anmeldung zur Wiederausfuhr kann bei der Erledigung eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die in Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden.