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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VII Zollschuld
  • Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag
Artikel 196

Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person hat die Wahl zwischen den in Artikel 193 vorgesehenen Arten der Sicherheitsleistung.

Die Zollbehörden können jedoch die vorgeschlagene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens unvereinbar ist. Dies gilt auch für die vorgeschlagene Sicherheitsleistung. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die gewählte Art der Sicherheitsleistung während eines bestimmten Zeitraums beizubehalten ist.