Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 7 Status eines zugelassenen Empfängers
Artikel 408a

(1) Wendet die Bestimmungsstelle die Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 7 an, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Empfängers gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllt und außerdem für den Datenaustausch mit den Zollbehörden Informatikverfahren einsetzt.

(2) Der zugelassene Empfänger setzt die Bestimmungsstelle vor dem Entladen von der Ankunft der Waren in Kenntnis.

(3) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt, wie und bis zu welchem Zeitpunkt der zugelassene Empfänger die "Vorab-Ankunftsanzeige" von der Bestimmungsstelle erhalten muss, damit Artikel 371 sinngemäß angewendet werden kann.