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Richtlinie des BMF vom 13.04.2017, BMF-010313/0233-IV/6/2017 gültig ab 13.04.2017

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VIII Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
  • Kapitel 2 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
Artikel 335 Suchverfahren

(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Wurde die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach der Überlassung der Waren zur Ausfuhr nicht über den Ausgang der Waren unterrichtet, kann sie den Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2) Der Anmelder kann von sich aus die Ausfuhrzollstelle darüber unterrichten, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(3) Stellt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen zur Verfügung, kann er von dieser verlangen, den Ausgang zu bescheinigen. Zu diesem Zweck fordert die Ausfuhrzollstelle Informationen über den Ausgang der Waren von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen zehn Tagen beantwortet.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort der Ausgangszollstelle, setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4) Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausgangszollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Dieser Nachweis kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:

a)eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;

b)den Zahlungsnachweis;

c)die Rechnung;

d)den Lieferschein;

e)ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument;

f)ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;

g)Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.