Richtlinie des BMF vom 01.09.2021, 2021-0.608.221 gültig von 01.09.2021 bis 31.12.2021

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 8

Einfuhr von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien (aufgehoben)

Die in dieser Anlage behandelten Einfuhrbeschränkungen auf Grund der

  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen

bestehen nicht mehr, weil diese Verordnung durch die

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

mit Ablauf des vom 13. Dezember 2019 aufgehoben worden ist. Hinsichtlich der auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1793 anzuwendenden Beschränkungen siehe Anlage 3.