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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • G. Passive Veredelung
  • IV. Passive Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs
Artikel 157

(1) Bei vorzeitiger Einfuhr beträgt die Frist für die Ausfuhr der Ausfuhrwaren zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Anmeldung der Ersatzerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.

(2) Wenn es durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, können die Zollbehörden die Frist nach Absatz 1 jedoch auf Antrag des Beteiligten in vertretbaren Grenzen verlängern.