Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane
2.3. Pflichten der Parteien
(1) Gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 haben die durch das AWG 2002 verpflichteten Personen oder die Beauftragen dieser Personen den Zollorganen und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen. Weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.
(2) Verstöße gegen die in Abs. 1 wiedergegebenen Verpflichtungen sind nach § 79 Abs. 1 Z 21 AWG 2002 als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 840 Euro bis 41.200 Euro strafbar.