Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
  • Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
  • Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 896

(1) Werden Waren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unter Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung in ein Zollverfahren übergeführt, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, so können die Artikel 237, 238 und 239 des Zollkodex nur in Anspruch genommen werden, wenn der in Artikel 879 genannten Zollstelle nachgewiesen wird, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die Rechtswirkungen der Lizenz oder Bescheinigung für die betreffende Einfuhr rückgängig zu machen.

(2) Absatz 1 gilt auch in Fällen, in denen Waren wiederausgeführt, in ein Zolllager, eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder vernichtet oder zerstört werden.