

7. Strafbestimmungen und Hinweise
7.1. Strafbestimmungen
7.1.1. Gerichtliche Strafen
(1) Die Einfuhr oder die Ausfuhr der in der Anlage 1 genannten Suchtgifte bzw. der in der Anlage 2 genannten psychotropen Stoffe entgegen den in dieser Findok behandelten Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gerichtlich strafbar:
1.Einfuhr oder Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 entgegen den bestehenden Vorschriften (§ 27 Suchtmittelgesetz);
2.Einfuhr oder Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 in großen Mengen entgegen den bestehenden Vorschriften (§ 28a Suchtmittelgesetz); die Untergrenze einer großen Menge (Grenzmenge) ist in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung festgelegt (siehe Anlage 6);
3.Einfuhr oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen der Anlage 2 entgegen den bestehenden Vorschriften (§ 30 Suchtmittelgesetz);
4.Einfuhr oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen der Anlage 2 in großen Mengen entgegen den bestehenden Vorschriften (§ 31a Suchtmittelgesetz); die Untergrenze einer großen Menge (Grenzmenge) ist in der Psychotropen-Grenzmengenverordnung festgelegt (siehe Anlage 7).
Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar. Die Durchführung des Strafverfahrens obliegt den Gerichten.
(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen (zB Nachschau) feststellen, dass Waren entgegen den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes eingeführt oder ausgeführt werden, so sind diese Organe gemäß § 43 Abs. 5 des Suchtmittelgesetzes berechtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 170 bis 172 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren (siehe Abs. 3) zu veranlassen sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Von allen getroffenen Maßnahmen ist die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder, falls dies zweckmäßiger erscheint, im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Gericht zu übergeben. Auf Artikel 83 Abs. 2 UZK, wonach für Suchtgifte und psychotrope Stoffe keine Zollschuld entsteht, wenn sie nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen, wird hingewiesen.
(3) Sofern eine Person festgenommen wird, weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Suchtgift im Körper verbirgt, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung die Untersuchung des Körpers mit geeigneten bildgebenden Verfahren (zB Röntgenuntersuchung) verlangen. Bei der Festnahme oder unmittelbar danach ist die betreffende Person mündlich und schriftlich über dieses Recht zu belehren. Ein Verlangen nach Durchführung einer derartigen Untersuchung ist zu protokollieren. Im Falle eines Verlangens nach Durchführung einer Untersuchung sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der Betroffene ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.
(4) Auf die Notwendigkeit zur Erstattung von Meldungen über Suchtgiftaufgriffe (siehe Erlass des BMF vom 28. Juni 2013, GZ. BMF-080000/0009-IV/3/2013) wird hingewiesen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 27.04.2016 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen, Mohnstroh |
Stammfassung: | BMF-010311/0020-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27030.12 aufgenommen am: 27.04.2016 17:13:20 Dokument-ID: 09c8fb7b-3567-4e0d-89fd-8c415d56d212 Segment-ID: 352b8792-3246-40b3-921c-471a04c1eb15 |
