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Richtlinie des BMF vom 09.02.2021, 2021-0.083.823
gültig ab 09.02.2021
UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Staat Zentralamerikas haben.
Räumlich findet dieses Abkommen auf folgende Staaten Anwendung:
- Costa Rica (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013)
- El Salvador (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013)
- Guatemala (Anwendungsbeginn: 1. Dezember 2013)
- Honduras (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
- Nicaragua (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
- Panama (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 4 des Ursprungsprotokolls (Seite 1806 des Anhanges II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).