
UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika
Zusatzinformationen

11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Im Abkommen ist die Einrichtung eines Assoziationsrats vorgesehen, der auch die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern kann.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Durchgangsverkehr oder in einer Vertragspartei in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Übereinkommen anwendbar sein, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
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in Findok veröffentlicht am: | 10.02.2021 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, WTO, World Trade Organisation, Mexiko, Südamerika, Staaten des karibischen Raumes |
Stammfassung: | BMF-010310/0204-IV/7/2013 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 67006.13 aufgenommen am: 10.02.2021 09:09:29 Dokument-ID: 8534f343-4d41-411f-aec4-e20db2e9f640 Segment-ID: 35929dd2-0606-4b90-87cd-5df12db3f91c |
