Richtlinie des BMF vom 09.02.2021, 2021-0.083.823
gültig ab 09.02.2021
UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderung des Protokolls

Im Abkommen ist die Einrichtung eines Assoziationsrats vorgesehen, der auch die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern kann.

11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Auf Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Durchgangsverkehr oder in einer Vertragspartei in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Übereinkommen anwendbar sein, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:10.02.2021
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, WTO, World Trade Organisation, Mexiko, Südamerika, Staaten des karibischen Raumes
Stammfassung:BMF-010310/0204-IV/7/2013
Systemdaten: Findok-Nr: 67006.13
aufgenommen am: 10.02.2021 09:09:29
Dokument-ID: 8534f343-4d41-411f-aec4-e20db2e9f640
Segment-ID: 35929dd2-0606-4b90-87cd-5df12db3f91c
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