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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0360, Arbeitsrichtlinie Futtermittel
- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.3. Einfuhrbeschränkungen
(1) Die Europäische Kommission hat mit der Entscheidung 2005/317/EG Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus "Bt10" in Maiserzeugnissen mit Ursprung aus den USA erlassen.
(2) Danach unterliegen den Sondervorschriften die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung aus den USA:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
---|---|
2303 30 00 |
Treber, der gentechnisch veränderten Mais enthält oder daraus hergestellt ist |
2309 90 20 |
Maisgluten-Futtermittel, die gentechnisch veränderten Mais enthalten oder daraus hergestellt sind |
(3) Jeder Warensendung mit den Abs. 2 angeführten Waren mit Ursprung aus den USA muss ein Analysebericht eines anerkannten Labors (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7440") beigefügt sein, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis keinen "Bt10-Mais" oder aus "Bt10-Mais "hergestellte Futtermittel enthält. Bei Fehlen eines derartigen Analyseberichts hat der Einführer die Sendung vor der Durchführung des Zollverfahrens untersuchen zu lassen. In Österreich können derartige Untersuchungen nur vom
Bundesamt für Ernährungssicherheit, Institut für Futtermittel, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Tel.: +43 5 0555-33216, Fax.: +43 5 0555-33212,
durchgeführt werden.
(4) Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Futtermittelkontrollbehörde) zu verständigen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "71050"). Diese Verständigung hat auch in jenen Fällen zu erfolgen, bei denen ein Analysebericht aus den USA vorliegt.
(5) Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Futtermittelaufsichtsbehörde der Zollstelle die Zustimmung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7442") zur Einfuhr erteilt hat.
(6) Handelt es sich um keinen gentechnisch veränderten "Bt10-Mais" oder aus "Bt10-Mais" hergestelltes Futtermittel mit Ursprung aus den USA, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7459" anzugeben.
(7) Auf die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) wird im Hinblick auf die Einfuhr von Guarkernmehl (VB-0200 Abschnitt 80.1.), Sonnenblumenöl aus der Ukraine (VB-0200 Abschnitt 90.1.), Erzeugnisse, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, mit Ursprung in oder Herkunft aus China (VB-0200 Abschnitt 100.1.) verwiesen.