Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
  • Kapitel 3 Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen
Artikel 796d

(1) Die Ausgangszollstelle überzeugt sich davon, dass die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen.

Als Grundlage für eine gegebenenfalls durchgeführte Warenprüfung durch die Ausgangszollstelle dient die Nachricht ,Vorab-Ausfuhranzeige' der Ausfuhrzollstelle.

Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2) Die Ausgangszollstelle übermittelt der Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, die Nachricht ,Ergebnisse beim Ausgang'. Unter besonderen Umständen kann die Ausgangszollstelle diese Nachricht zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln.

(3) Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen, bei der die Waren mit einer ,Vorab-Ausfuhranzeige' als eine Sendung zu einer Ausgangszollstelle befördert, dann aber als mehrere Sendungen über diese Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, überwacht die Ausgangszollstelle den körperlichen Ausgang der Waren und übermittelt die ,Ergebnisse beim Ausgang' erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Werden Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände mit einer ,Vorab-Ausfuhranzeige' als eine Sendung zu einer Ausgangszollstelle befördert, dann aber als mehr als eine Sendung über mehr als eine Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so beglaubigt die Ausgangszollstelle, der die Sendung zuerst gestellt worden ist, auf hinreichend begründeten Antrag für jede Teilsendung eine Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments.

Die Zollbehörden erteilen diese Beglaubigung nur, wenn die Daten im Ausfuhrbegleitdokument mit denen in der ,Vorab-Ausfuhranzeige' übereinstimmen.

Die betreffende Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments und die Waren sind bei der betreffenden Ausgangszollstelle zusammen zu präsentieren. Jede Ausgangszollstelle versieht die Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments mit den Angaben nach Artikel 793a Absatz 2 und schickt sie an die Ausgangszollstelle zurück, der die Sendung zuerst gestellt worden ist. Diese Zollstelle übermittelt die ,Ergebnisse beim Ausgang' erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.