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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 31.01.2009
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 5. Innergemeinschaftlicher Verkehr
5.2. Abschreibung von Einfuhrbewilligungen
Im innergemeinschaftlichen Verkehr bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmte (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung leer. Das Blatt 3 der Einfuhrbewilligung ist durch den Empfänger zusammen mit allenfalls miteingelangten Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.