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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
Titel VI Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen
Kapitel 1 Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 842a
Liegt für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, keine Zollanmeldung vor, so ist bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine summarische Anmeldung, nachstehend "summarische Ausgangsanmeldung" genannt, gemäß Artikel 182c des Zollkodex abzugeben.
In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:
a) in den in Artikel 592a Buchstaben a bis m genannten Fällen;
b) derzeit frei
c) für Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind.
[Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung
nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann jedoch freiwillig abgegeben werden.
Wird keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die
Risikoanalyse nach Artikel 842d Absatz 2 spätestens bei Gestellung der Waren bei der
Ausgangszollstelle durch, gegebenenfalls auf Grundlage der für diese Waren vorliegenden
Angaben.
Wird keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, so ist die Wiederausfuhr den Zollbehörden
gemäß Artikel 182 Absatz 3 ZK in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung zu melden
(Artikel 2 VO 273/2009, ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 14).]