Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010203/0344-VI/6/2006 gültig von 01.02.2007 bis 04.06.2013

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

Beachte
  • Der Forschungsfreibetrag ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist er - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt.
  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
  • 5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988)

5.5.3.4 Bemessungsgrundlage

5.5.3.4.1 Allgemeines
1309

Der Forschungsfreibetrag wird von den Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen ausgenommen Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen) bemessen.

1310

Der Ankauf fremder Entwicklungs- und Forschungsergebnisse ist für sich keine Entwicklung oder Verbesserung einer Erfindung und damit nicht begünstigt. Kommt es allerdings zu einer Weiterentwicklung oder Verbesserung der angekauften Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, so sind insoweit die Voraussetzungen für den Forschungsfreibetrag gegeben. Überwiegen die Aufwendungen für die Weiterentwicklung oder Verbesserung im Verhältnis zu den zugekauften fremden Ergebnissen, so kann auch der Zukauf selbst in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Zu den Aufwendungen für die Entwicklung und Verbesserung von Erfindungen gehören auch solche, die dazu dienen, die Erfindung produktionsreif zu machen.

5.5.3.4.2 Forschungsaufwendungen
1311

Forschungsaufwendungen umfassen die Herstellungskosten der Erfindung. Dazu zählen zB Fertigungslöhne (Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen), Materialkosten, Energiekosten oder zuordenbare Fremdkapitalkosten.

Die Herstellungskosten der Erfindung umfassen nur Aufwendungen, die sowohl Kosten als auch Aufwand darstellen. Die aus der betrieblichen Kostenrechnung abgeleiteten Kosten zur Ermittlung der Herstellungskosten der Erfindung sind daher so zu modifizieren, dass den aus der Kostenrechnung abgeleiteten Kosten auch tatsächlich Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung gegenüber stehen. Kalkulatorische Kosten (kalkulatorische Zinsen, Mieten, Unternehmerlöhne etc.) sind bei der Überleitung von Kosten zu Aufwendungen auszuscheiden. Kosten, denen entsprechende Aufwendungen in anderer Höhe in der Finanzbuchhaltung gegenüber stehen, sind auf die Höhe der Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung anzupassen.

1312

Wurde im Rahmen einer auftragsbedingten Fertigung (zB Anlagenbau) ein Forschungsfreibetrag bereits in Anspruch genommen, können für eine auf die Erst- oder Vorgängererfindung aufbauende weitere Fertigung nur Forschungskosten in den Forschungsfreibetrag einbezogen werden, die nicht bereits in die Bemessungsgrundlage der Erst- oder Vorgängererfindung einbezogen worden sind. Dies gilt dann nicht, wenn das Ergebnis der weiteren Fertigung unzweifelhaft als eigenständige Erfindung anzusehen ist.

1313

Keine Forschungsaufwendungen sind:

  • Verwaltungs- und Vertriebskosten.
  • Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Form einer AfA oder gemäß § 13 EStG 1988 sofort abgeschriebener Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Erhaltungsaufwendungen für in der Forschung und Entwicklung eingesetzten Anlagegüter sind vom Ausschluss nicht betroffen. Entwicklungskosten für Prototypen und Pilotanlage sind als Forschungsaufwendungen anzusehen.
  • Aufwendungen, die durch steuerfreie Einnahmen (Subventionen, Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Förderungen des Forschungsförderungsfonds usw.) gedeckt sind. Im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind derartige Aufwendungen nicht abzugsfähig und können daher nicht in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag einbezogen werden (VwGH 22.10.2002, 2002/14/0030). Zur Vorgangsweise vorläufiger Veranlagung bei zeitverschobenen Subventionen siehe Rz 2564.
  • Die auf Forschungsaufwendungen entfallende Umsatzsteuer, es sei denn es besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Aufwendungen zur Sicherung von Erfindungen. Darunter fallen vor allem Patentgebühren (auch Anmeldungsgebühren) und Prozesskosten für Patentstreitigkeiten.

  • Mietaufwendungen für funktional wie Anlagevermögen eingesetzte angemietete Wirtschaftsgüter, soweit sie auf die AfA-Komponente der angemieteten Wirtschaftsgüter entfallen. Dies trifft nur auf Mietverhältnisse zu, bei denen im Entgelt eine eindeutig abgrenzbare AfA-Komponente kalkuliert ist. Derartige Mietverhältnisse sind beim Finanzierungsleasing anzunehmen. Mietaufwendungen aus anderen (schlichten) Mietverhältnissen sind vom Ausschluss nicht betroffen.