Richtlinie des BMF vom 09.11.2010, BMF-010313/0516-IV/6/2010 gültig von 09.11.2010 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 5. Gemeinschaftscharakter der Waren

5.2. Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren (T2L, T2LF)

Für die Nachweise des Gemeinschaftscharakters der Waren sind die Kurzbezeichnungen T2L und T2LF zu verwenden. Die Kurzbezeichnung T2LF ist für die Nachweise des Gemeinschaftscharakters der Waren zu verwenden, deren Bestimmungs- oder Herkunftsort in einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft liegt, der nicht Steuergebiet der Gemeinschaft ist und in dem daher die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung finden (siehe auch Arbeitsrichtlinie Ausfuhr ZK-1610 Abschnitt 11.).

Für die T2LF-Nachweise gelten die nachstehenden Bestimmungen für die T2L-Nachweise sinngemäß.

Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren kann erfolgen durch

  • das Versandpapier T2L (siehe Abschnitt 5.2.1.),
  • durch die Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers mit der Kurzbezeichnung "T2L" (siehe Abschnitt 5.2.2.),
  • durch die Vorlage eines Carnet TIR oder Carnet ATA, das die Kurzbezeichnung "T2L" enthält (siehe Abschnitt 5.2.3.).