Richtlinie des BMF vom 04.09.2012, BMF-010313/0667-IV/6/2012 gültig von 04.09.2012 bis 30.04.2016

ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr

Beachte
  • Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.12., 3.2. und 22. c) sowie die Streichung von Anhang I. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
  • 3. Vereinfachte Ausfuhrverfahren
  • 3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung

3.1.4. Ergänzende Ausfuhranmeldung

Die vollständige Ausfuhranmeldung ist innerhalb eines Monats nachzureichen (Art. 256 Abs. 1 ZK-DVO).

Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in das Ausfuhrverfahren ist der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Ausfuhranmeldung (Art. 259 in Verbindung mit Art. 280 Abs. 2 ZK-DVO).