Richtlinie des BMF vom 26.07.2012, BMF-010311/0078-IV/8/2012 gültig von 26.07.2012 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)

2.1. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne des Waffengesetzes 1996 ist unter Einfuhr die Verbringung von Schusswaffen und Munition hiefür aus einem Drittstaat - ausgenommen aus der Schweiz und aus Liechtenstein (siehe Abschnitt 0.3.) - nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Für die Durchfuhr gelten grundsätzlich alle Einfuhrbeschränkungen. Im Sinne des Waffengesetzes 1996 ist unter Durchfuhr die Verbringung von Schusswaffen und Munition hiefür aus einem Drittstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat oder in einen EU-Mitgliedstaat zu verstehen.