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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 26.12.2006, BMF-010313/00181-IV/6/2007 gültig von 26.12.2006 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2005 S. 13 (2. Teil /4, gültig mit 26.12.06)
  • Titel I Allgemeines
  • Kapitel 2 Verschiedene allgemeine Vorschriften, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Personen nach dem Zollrecht
  • Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften
Artikel 15

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.