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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009
gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 2 Verfahrensablauf
- Unterabschnitt 5 Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle
Artikel 362
(1) Die Bestimmungsstelle versieht eine Eingangsbescheinigung auf Antrag der Person, die die Waren und die erforderlichen Unterlagen vorlegt, mit ihrem Sichtvermerk.
(2) Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck entspricht den Angaben des Musters in Anhang 47.
(3) Die Eingangsbescheinigung ist vorher vom Beteiligten auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil auch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Eingangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 366 Absatz 1 verwendet werden.