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Richtlinie des BMF vom 25.01.2012, BMF-010311/0019-IV/8/2012
gültig von 25.01.2012 bis 31.01.2020
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.6. Fleischerzeugnisse
Als Fleischerzeugnisse gelten alle zum menschlichen Genuss bestimmten Teile geschlachteter oder erlegter Tiere (ausgenommen Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere) sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse, auch durch Hitzesterilisierung haltbar gemacht.