Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
- Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
- Abschnitt 1 Antrag
Artikel 879
(1) Der Antrag auf Erstattung oder Erlass ist zusammen mit den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Unterlagen bei der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung zu stellen, es sei denn, dass die Zollbehörden hierfür eine andere Zollstelle bestimmen, die den Antrag unmittelbar nach Eingang an die Entscheidungszollbehörde weiterzuleiten hat, es sei denn, sie selbst wäre als solche bestimmt worden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zollstelle bestätigt den Eingang des Antrags auf dem Original und der Durchschrift. Die Durchschrift wird dem Antragsteller zurückgegeben.
In Fällen nach Artikel 878 Absatz 2 zweiter Unterabsatz bestätigt diese Zollstelle dem Antragsteller den Eingang schriftlich.