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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 18.05.2020
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 3. Durchfuhr
3.5. Durchfuhrverbote
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 der Suchtgiftverordnung ist die Durchfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 in Briefsendungen jeder Art verboten (dieses Verbot gilt nicht für psychotrope Stoffe der Anlage 2).