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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 4 Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren
Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Artikel 282
(1) Dem Antragsteller wird die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten erteilt, die sich aus den Artikeln 261 und 262 in entsprechender Anwendung ergeben.
(2) Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die nach Anhang 30a für eine vereinfachte Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.
Die Artikel 255 bis 259 gelten sinngemäß.