Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2011, BMF-010313/0016-IV/6/2011 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
  • Abschnitt 3 Anschreibeverfahren
Artikel 264

(1) Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.

(2) Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Alle Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt.