Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
G. Passive Veredelung
Zu Artikel 585 - 592 ZK-DVO
I. Allgemeines
Artikel 145
(1) Im passiven Veredelungsverkehr können unbeschadet der in den Artikeln 154 bis 159 enthaltenen besonderen Vorschriften über den Standardaustausch und unbeschadet des Artikels 123 Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(2) Die vorübergehende Ausfuhr von Gemeinschaftswaren erfolgt unter Erhebung der Ausfuhrabgaben sowie der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und sonstigen Formalitäten, die für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorgesehen sind.
(3) Es sind oder ist
a) Waren der vorübergehenden Ausfuhr: Waren, die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind;
b) Veredelungsvorgänge: die in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Vorgänge;
c) Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungserzeugnissen entstanden sind;
d) Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Waren der vorübergehenden Ausfuhr gewonnenen Veredelungserzeugnisse.