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Richtlinie des BMF vom 01.01.2020, 2020-0.452.989
gültig ab 01.01.2020
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Titel VII Besondere Verfahren
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 210 Geltungsbereich
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
a)Versand - umfasst den externen und den internen Versand,
b)Lagerung - umfasst das Zolllager und Freizonen,
c)Verwendung - umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d)Veredelung - umfasst die aktive und die passive Veredelung.