Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 06.05.2018

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

5.7 ABC der Betriebsausgaben

Abbruchkosten

1457

Siehe Rz 2618 f.

Abfertigung an Dienstnehmer

1458

Diese ist grundsätzlich als Lohnaufwand Betriebsausgabe. Dies gilt auch hinsichtlich naher Angehöriger, wenn die für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses erforderlichen Kriterien, insbesondere der Fremdvergleich, erfüllt sind (vgl. hiezu Rz 1148 ff).

Wird die Abfertigung hingegen an einen als Dienstnehmer beschäftigten nahen Angehörigen geleistet, der den Betrieb unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt übernimmt, ist sie nicht abzugsfähig, da auf Grund des gebotenen Fremdvergleiches davon auszugehen ist, dass der Erwerber auf den Abfertigungsanspruch verzichtet (vgl. zB VwGH 1.12.1992, 89/14/0176; vgl. hiezu Rz 1167).

Abfindung an einen lästigen Gesellschafter

1459

Siehe unter "lästiger Gesellschafter" (Rz 1587).

Abgaben

1460

Siehe "Steuern" sowie zu nichtabzugsfähigen Abgaben Rz 4847 ff.

Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB

1461

Derartige Ansprüche beruhen auf der ehelichen Beistandspflicht des Ehegatten. Sie sind familienhafter Natur und daher nicht abzugsfähig (VwGH 26.3.1985, 84/14/0059; VwGH 21.7.1993, 91/13/0163; siehe auch Rz 1147).

Ablösezahlungen zur Vermeidung des Militärdienstes

1462

Diese sind selbst dann nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, wenn damit die Förderung des Betriebes verbunden ist (VwGH 30.5.1989, 86/14/0139; VwGH 22.12.1989, 89/13/0235, jeweils betr. türkischen Militärdienst).

Absetzung für Abnutzung (AfA)

1463

Siehe Rz 3101 ff.

Abwehrkosten - Allgemeines

1464

Bei der Abgrenzung von als Betriebsausgabe anzuerkennenden Abwehrkosten zu jenen, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, ist zu untersuchen, ob auch die abgewehrten Aufwendungen Betriebsausgaben wären. Wenn dies der Fall ist, sind auch die Abwehrkosten Betriebsausgaben. Die Abwehrkosten stellen in jenem Jahr Betriebsausgaben dar, in dem sie anfallen. Der Zeitpunkt des Anfallens der abgewehrten Aufwendungen ist dabei irrelevant (VwGH 5.7.1955, 3493/53). Zuwendungen an den Entschädigungsfonds stellen Betriebsausgaben dar (§ 2 Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz BGBl. I Nr. 12/2001).

Abwehrkosten - Beispiele für abzugsfähige Zahlungen

1465
  • Wahrung des guten Rufes als Unternehmer (VwGH 11.5.1979, 0237/77, betr. Abdeckung der Verluste eines Kunden durch einen Vermögensverwalter);
  • Vermeidung einer abzugsfähigen Betriebsausgabe (VwGH 5.7.1955, 3493/53);
  • Vermeidung einer Gewinnminderung oder Verlusterhöhung (VwGH 13.1.1967, 1142/66, betreffend Anschaffungskosten von Betriebsvermögen, hinsichtlich derer Aktivierungspflicht besteht);
  • Vermeidung einer zwangsweisen Unternehmensschließung (VwGH 12.9.1989, 89/14/0087, betreffend Gründung einer für den Betrieb des Steuerpflichtigen die notwendige Gewerbeberechtigung aufweisende GmbH);
  • Vermeidung einer drohenden Betriebseinstellung (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096, betreffend Erwerb eines Grundstückes zu einem überhöhten Preis, wobei in Höhe der Überbezahlung eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann);
  • Abwendung der nachteiligen Folgen einer zwangsweisen Räumung eines Geschäftslokales (VwGH 7.6.1957, 0458/55);
  • Vermeidung von (betrieblichen) Rentenzahlungen, Prozess- und Übersiedlungskosten (VwGH 4.11.1960, 1471/59);
  • Vermeidung einer Darlehensforderung (VwGH 2.5.1958, 1090/56);
  • Konkurrenzabwehr (VwGH 12.9.1989, 89/14/0097);
  • Übernahme der Strafe für einen Klienten (VwGH 13.12.1989, 85/13/0041, durch einen Wirtschaftstreuhänder wegen unvollständiger Abgabe von Steuererklärungen).

Abwehrkosten - Beispiele für nichtabzugsfähige Zahlungen

1466
  • Erhaltung des persönlichen Rufes (VwGH 17.9.1974, 0168/74, betr. Bezahlung von Spielschulden eines nahen Angehörigen durch einen Rechtsanwalt);
  • Aufwendungen in Zusammenhang mit außerberuflichem Verhalten (VwGH 17.9.1990, 89/14/0130, betr. Aufwendungen eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung disziplinärer Folgen durch die Rechtsanwaltskammer);
  • Abwendung völlig unbestimmter drohender Verluste (VwGH 7.6.1957, 0458/55; VwGH 4.11.1960, 1471/59);
  • Bürgschaft im privaten Bereich (VwGH 8.12.1949, 0310/47);
  • Verwandtendarlehen (VwGH 2.5.1958, 1090/56);
  • Pflichtteilsansprüche (VwGH 3.7.1991, 91/14/0108);
  • Abschluss einer Teilhaberversicherung bei einer Mitunternehmerschaft, die der Abwehr von Erbenansprüchen dient (VwGH 15.12.1992, 88/14/0093, siehe Abschn. 5.5.1.5.2);
  • Vermeidung nichtabzugsfähiger Aufwendungen (VwGH 27.10.1980, 2953/78).