Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 4 Verwertung von Waren
Artikel 249 Aufgabe von Waren

(Artikel 199 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden können einen Antrag zur Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)die Waren sind im Zollgebiet der Union unverkäuflich oder die Kosten der Veräußerung stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Warenwert;

b)die Waren müssen zerstört werden.

(2) Ein Antrag zur Aufgabe zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex gilt als erfolgt, wenn sich der Eigentümer nach öffentlicher Aufforderung durch die Zollbehörden nicht innerhalb von 90 Tagen gemeldet hat.