Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008 gültig von 01.05.2008 bis 16.03.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.1. Einfuhr in die Gemeinschaft

(1) Für die Einfuhr von Arten der Anhänge A oder B sind erforderlich:

1.eine Einfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400"), ausgestellt im Bestimmungsmitgliedstaat (Abschnitt 1 Z 8)

UND

2.für Arten, die auch im Anhang I, II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.8.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls im Feld 24 der Einfuhrgenehmigung angekreuzt ist, dass diese Unterlagen der Einfuhrzollstelle vorzulegen sind,

An Stelle der Einfuhrgenehmigung können vorgelegt werden

  • eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder
  • eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400"), für rechtmäßig erworbene, lebende, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltene Tiere, oder
  • eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden.

(2) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs C sind erforderlich:

1.eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639")

UND

2.für Arten, die auch im Anhang II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322").

(3) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs D ist eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") erforderlich.