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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
- Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und Instrumente, Testwaren und Waren zur Durchführung von Tests, Muster, Austauschproduktionsmittel
Artikel 575
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Austauschproduktionsmittel bewilligt, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.
Die Frist zur Beendigung beträgt sechs Monate.