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Richtlinie des BMF vom 11.03.2019, BMF-010307/0006-III/11/2019
gültig ab 11.03.2019
MO-8501, Arbeitsrichtlinie Lizenzen
Beachte
-
Neuregelung aufgrund der VOen 2016/1237 und 1239
9. Ein- und Ausfuhren ohne gültige Lizenz
Stellt sich nach erfolgter Abschreibung heraus, dass
- die Ware tatsächlich nicht ein- bzw. nicht ausgeführt wurde oder
- es sich bei der ein- bzw. ausgeführten Ware nicht um die in der Lizenz angegebene Ware handelt (zB auf Grund eines Untersuchungsergebnisses), so hat die Zollstelle für den Fall, dass
a)die Lizenz vorliegt,
- die Abschreibung rückgängig zu machen (wieder anzuschreiben) oder
b)die Lizenz nicht vorliegt,
- die zuständige Lizenzstelle von der zu Unrecht erfolgten Abschreibung zu informieren.
Erfolgt eine nachträglichen Abänderung einer Abschreibung einer von der AMA oder dem BMLFUW ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier -, so hat der Sachbearbeiter zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Außenstelle Schärding (CC-ZV.Zoll-und-VST-Verfahren@bmf.gv.at) von der Änderung zu informieren.
Stellt sich heraus, dass eine lizenzpflichtige Ware ohne Vorlage einer für diese Ware ausgestellten Lizenz, ein- bzw. ausgeführt worden ist, so ist gemäß § 29 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), bei der zuständigen Finanzstrafbehörde Anzeige zu erstatten.